KFZ-Steuer für Menschen mit Behinderung
 

KFZ-Steuer Vergünstigungen für Schwerbehinderte


Hier finden Sie Infos zur Steuerbefreiung für Behinderte. Bei der Kfz Steuer können Schwerbehinderte eine Steuervergünstigung auf Antrag erhalten. Für die Vergünstigungen sind Grad der Behinderung sowie Merkzeichen auf den Schwerbehindertenausweis maßgebend.
Wissenswertes zur Befreiung und Steuerermäßigung auf einen Blick.

Schwerbehinderte, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H, Bl oder aG), sind von der KFZ-Steuer vollständig befreit.

Schwerbehinderte mit erheblich beeinträchtigter Bewegungsfähigkeit (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G) und Gehörlose haben Wahlrecht zwischen unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Entrichtung einer Pauschale und Ermässigung der KFZ-Steuer um 50%.

Bitte beachten!
Die Steuerermässigung bzw. -befreiung gilt nur für ein Fahrzeug bei Zulassung auf den Schwerbehinderten und nur auf Antrag bei den Versorgungsämtern. Sie entfällt bei Nutzung zur Beförderung von Gütern oder durch andere Personen, die nicht im Zusammenhang mit dem Behinderten stehen.

Fahrzeuge, die ganz oder teilweise von der Kfz Steuer befreit sind (z. B. Kraftfahrzeuge behinderter Personen oder E-Mobile), werden wirkungsgleich von der Infrastrukturabgabe befreit.

Hilfreiche Tipps und interessante Informationen zum Thema Kfz Steuer Vergünstigungen bzw. Steuerbefreiung für Behinderte:

Schwerbehinderten-Parkplätze - Ein erhebliches Behinderungs- und Gefährdungspotenzial geht nach Auffassung des Gesetzgebers von Autofahrern aus, die Geh- und Radwege zuparken. Wer beispielsweise unberechtigt einen Schwerbehinderten-Parkplatz benutzt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen.


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