Führerscheinklassen auf einen Blick
 

Fahrerlaubnisklassen
Für welche Fahrzeuge braucht man welche Klasse?


Im Überblick finden Sie die Fahrerlaubnisklassen-Tabelle mit der jeweiligen Fahrzeugdefinition einfach erklärt. Die Führerscheinklassen sind europaweit einheitlich.
Die Fahrerlaubnisklassen änderten sich zum 19.01.2013. Die neuen Bestimmungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht sind seit 19. Januar 2013 in Kraft getreten. Früher war es einfach, es galten die Klassen 1 bis 5. Die neuen EU Führerscheinklassen sind etwas komplizierter, es gibt jetzt die Fahrerlaubnisklassen A bis T.

Fahrerlaubnisklassen mit den jeweiligen Fahrzeugdefinitionen:

Für welche Kraftfahrzeuge brauche ich welche Fahrerlaubnisklassen?

Fahrzeuge Fahr­erlaubnis­klasse
PKW B, BE und B96 / S gültig bis 18.01.2013
Motorrad AM, A, A1 und A2 / M gültig bis 18.01.2013
LKW C, CE, C1 und C1E
Bus D, DE, D1 und D1E
Sonderklasse L und T


Gesamt-Übersicht der einzelnen Fahr­erlaubnis­klassen
- gültig seit 19. Januar 2013:
  • Klasse B
  • Klasse B mit Schlüssel­zahl 96
  • Klasse BE
  • Klasse A
  • Klasse A1
  • Klasse A2
  • Klasse >M
  • Klasse Mofa
  • Klasse C
  • Klasse CE
  • Klasse C1
  • Klasse C1E
  • Klasse D
  • Klasse DE
  • Klasse D1
  • Klasse D1E
  • Klasse L
  • Klasse T
Gesamt-Über­sicht der einzelnen Fahr­erlaubnis­klassen
- gültig bis 18. Januar 2013:
  • Klasse B
  • Klasse BE
  • Klasse S
  • Klasse A unbeschränkt
  • Klasse A beschränkt
  • Klasse A1
  • Klasse M
  • Klasse Mofa
  • Klasse C
  • Klasse CE
  • Klasse C1
  • Klasse C1E
  • Klasse D
  • Klasse DE
  • Klasse D1
  • Klasse D1E
  • Klasse L
  • Klasse T

Neue Führerscheinklassen seit 2013 - Das änderte sich:
  • Einführung der Fahrerlaubnisklassen AM und A2
  • Änderung in der Fahrerlaubnisklasse A1
  • Stufenweiser Zugang bei Zweirad-Klassen
  • Einführung Caravan-Führerschein B96
  • Vereinfachung der Anhänger-Regelung BE
  • Neuregelung der Führerscheinklasse C1E
  • Neuregelung für Trikes
  • Neue Definition der Bus-Führerscheinklassen D und D1

Führerscheinklassen Tabelle

Im Überblick finden Sie die PKW- und Motorrad-Klassen neu und alt:

Erläuterung der Führerscheinklasse "PKW" gültig seit 19. Januar 2013:

PKW-Klassen
Welche Fahrerlaubnis braucht man, um ein Auto zu fahren?
Welchen Führerschein braucht man, um einen PKW mit Anhänger zu fahren?

Fahr­erlaubnis­klasse Fahr­zeug­beschrei­bung Alter Ein­schl­uss  
B
und BF17
Pkw
Kraft­fahr­zeuge bis 3,5 t zul­ässiger Gesamt­masse und
  • zur Beförder­ung von max. 8 Personen (außer Fahr­zeug­führer)
  • auch mit An­hänger von max. 750 kg zGG oder
  • An­hänger über 750 kg zGG, wenn das zulässige Gesamt­gewicht des An­hängers und des Zugfahr­zeuges 3,5 t nicht übersteigt.
17 Jahre / 18 Jahre AM, L Gilt auch für be­gleitet­es Fahr­en mit 17 Jahr­en (BF 17)
BE
und BEF17
Pkw mit Anhänger
Kombination aus Führer­schein­klasse B und An­hänger,
  • An­hänger über 750 kg zGG und nicht mehr als 3,5 t
17 Jahre bei be­gleitet­em Fahr­en/ 18 Jahre   Gilt auch für be­gleite­tes Fahr­en mit 17 Jahr­en (BEF 17)
Der Vor­be­sitz der Führ­er­schein­klas­se B ist not­wendig
B mit
Schlüs­sel­zahl 96
Pkw mit Anhänger
Kombi­nation aus Führ­er­schein­klas­se B und An­hän­ger,
  • sofern der An­hän­ger über 750 kg zGG hat das zGG der Kombi­nation 3,5 t über­steigt, aber nicht mehr als 4,25t
17 Jahre bei be­gleitet­em Fahr­en/ 18 Jahre   Gilt auch für be­gleitet­es Fahr­en mit 17 Jahr­en (BEF 17)
Der Vor­besitz der Führ­er­schein­klas­se B ist not­wendig

Erläuterung der Führerscheinklasse "Motorrad" - gültig seit 19. Januar 2013:

Motorrad-Klassen
Welchen Führerschein braucht man, um ein Motorrad zu fahren?

Fahr­er­laub­nis­klas­se Fahr­zeug­be­schrei­bung Alter Ein­schl­uss  
A
Motorrad
Kraft­räder
  • über 50 ccm Hub­raum
  • über 45 km/h bau­art­be­ding­ter Höchst­ge­schwin­dig­keit

Drei­räd­rige Kraft­fahr­zeuge
  • mit sym­metrisch ange­ordnete Räder
  • über 15 kW Motor­leis­tung und über 50 ccm Hub­raum bei Ver­bren­nungs­motor
  • oder über 15 kW und über 45 km/h bau­art­beding­ter Höchst­ge­schwind­ig­keit
20 Jahre bei 2jähr­igen Vor­be­sitz von A2
21 Jahre für drei­räd­rige Kfz
24 Jahre Direk­tei­nstieg
A1, A2, AM Kraft­rä­der dürfen auch mit Bei­wa­gen ge­fah­ren wer­den. Mit 24 Jahr­en ist der Dir­ekt­ein­stieg mög­lich, mit 21 Jahr­en kann man drei­räd­rige Kraft­fahr­ze­uge mit mehr als 15 kW fahr­en und mit 20 Jahr­en ist beim 2­jähri­gen Vor­be­sitz der Motor­rad - Klas­se A2 nur eine prak­tische Prüf­ung er­for­der­lich
A1
Leichtkraftrad
Kraft­rä­der
  • bis 11 kW Motor­leistung
  • max. 125 ccm Hub­raum
  • Ver­hält­nis der Leist­ung zum Gewicht darf 0,1 kW/kg nicht über­steigen

Drei­räd­rige Kraft­fahr­zeuge
  • mit sym­met­risch an­geord­nete Rä­der
  • bei Ver­bren­nungs­motor über 50 ccm Hub­raum oder
  • über 45 km/h bau­art­be­ding­ter Höchst­ge­schwin­dig­keit und
  • bis 15 kW Motor­leist­ung oder

max. 125 ccm Hub­raum
mit einer Motor­leist­ung von max. 11 kW
16 Jahre AM Kraft­rä­der dür­fen auch mit Bei­wagen ge­fahr­en wer­den. Die bis­her­ige Be­grenz­ung auf 80 km/h für 16- und 17-Jähr­ige ent­fällt.
A2 (A be­schrä­nkt)
Leichtkraftrad
Kraft­räder
  • bis 35 kW Motor­leist­ung
  • Ver­hält­nis der Lei­st­ung zum Ge­wicht darf 0,2 kW/kg nicht über­stei­gen
18 Jahre A1, AM Kraft­rä­der dür­fen auch mit Bei­wagen ge­fahr­en wer­den. Seit 19.01.2013 dür­fen In­haber der bis­her­igen Klasse A be­schränkt Leicht­kraft­rä­der der neuen Klas­se A2 und nach Ab­lauf von 2 Jahr­en, Kraft­räder der Klas­se A un­be­schränkt fahr­en.
AM (S und M)
Mofa/Moped
Zwei­rädrige Klein­kraft­rä­der (Mo­peds) und Fahr­rä­der mit Hilfs­motor
  • bis 45 km/h bau­art­beding­ter Höchst­ge­schwin­dig­keit und
  • bei Ver­brenn­ungs­motor mit max. Hub­raum von 50 ccm oder
  • bei Elektro­motor mit max. Nenn­dauer­leis­tung von 4 kW
Drei­räd­rige Klein­kraft­rä­der
  • bis 45 km/h bau­art­be­ding­ter Höchst­ge­schwin­dig­keit und
  • bei Fremd­zün­dungs­motoren (z.B. Ben­ziner) mit max. Hub­raum von 50 ccm
  • bei anderen Ver­bren­nungs­motor (z. B. Die­sel) mit max. Nutz­leist­ung von 4 kW oder
  • bei Elektro­motor mit max. Nenn­dauer­leist­ung von 4 kW
16 Jahre   Zwei­rädrige Klein­kraft­räder dür­fen auch mit Bei­wa­gen ge­fahr­en wer­den.
Mofa
Mofa/Moped
Ver­bren­nungs- oder Elektro­motor
  • bis 50 ccm Hub­raum, ein­sitzig
  • max. 25 km/h bau­art­bedingte Höchst­ge­schwin­dig­keit
15 Jahre   Wer vor dem 01. April 1965 ge­boren ist, darf ein Mofa auch ohne Prüf­be­schei­nigung fahr­en.
Eben­falls ohne Prüf­be­schein­igung darf ein Mofa ge­fahr­en wer­den, wenn man im Be­sitz einer Fahr­er­laub­nis ist, gleich wel­cher Klas­se.

Erläuterung der Fahrerlaubnisklasse "PKW" - gültig bis 18. Januar 2013:

PKW-Klassen
Fahr­er­laub­nis­klas­se Fahr­zeug­be­schrei­bung Alter Ein­schl­uss  
B (3)
und BF17
Pkw
Kraft­fahr­zeuge bis 3,5 t zu­lässiger Gesamt­mas­se und
  • An­häng­er bis 750 kg zGG bzw.
  • An­häng­er über 750 kg zGG, wenn das zu­läs­sige Ge­samt­ge­wicht des An­hängers nicht größer ist als die Leer­mas­se des Zug­fahr­zeug­es und die Summe der zu­läs­sigen Gesamt­mas­sen von Zug­fahr­zeug und An­häng­er nicht größ­er als 3,5 t ist
18 Jahre M, L, S Gilt auch für be­gleitet­es Fahr­en mit 17 Jahr­en (BF 17)
Max. neun Sitz­plätze (einschl. Fahrer­sitz)
Wurde eine Prüf­ung auf einem Auto­matik­fahr­zeug ab­ge­legt, dann ist die Klasse B auf Auto­matik­ge­trie­be be­schränkt
BE (3)
und BEF17
Pkw mit Anhänger
Kombi­nation aus Führer­schein­klas­se B und An­häng­er, so­fern der An­hänger nicht unter Klasse B fällt
Kraft­fahr­zeuge bis 3,5 t zGG mit
  • An­häng­er über 750 kg zGG, wenn das zu­läs­sige Gesamt­ge­wicht größer als die Leer­mas­se des Zug­fahr­zeug­es ist
  • An­häng­er über 750 kg zGG, wenn das zu­läs­sige Gesamt­ge­wicht des An­häng­ers nicht größ­er als die Leer­mas­se des Zug­fahr­zeug­es ist, jedoch die Summe der Gesamt­mas­sen von An­häng­er und Zug­fahr­zeug größ­er als 3,5 t sind
18 Jahre   Gilt auch für be­gleitet­es Fahr­en mit 17 Jahr­en (BEF 17)
Der Vor­be­sitz der Führ­er­schein­klas­se B ist not­wen­dig
Führer­schein­in­haber der alten Führ­er­schein­klas­se 3 dür­fen alle ein­achs­igen An­häng­er (einschl. Häng­er mit Tandem - Achsen) mit Ihrem Fahr­zeug ziehen
S
Quad
Drei­räd­rige Klein­kraft­rä­der und vier­räd­rige Leicht­kraft­fahr­zeuge
  • mit einer bau­art­be­stimm­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von max. 45 km/h
  • mit einer Leer­mas­se bei vier­räd­rigen Leicht­kraft­fahr­zeu­gen max. 350 kg
  • mit einem Hub­raum von max. 50 ccm (bei Fremd­zün­dungs­motor, bei­spiels­weise Benz­iner)
  • mit max. 4 kW Nenn­dauer­leist­ung bei Elek­tro­motor
  • mit max. 4 kW Nutz­leist­ung (bei an­deren Ver­bren­nungs­motoren, bei­spiels­weise Diesel)
16 Jahre   Wich­tige Hin­weis zur Zu­las­sung:
  • Diese Fahr­zeu­ge sind zu­las­sungs­frei
  • Sie be­nöt­igen eine Be­triebs­er­laub­nis
Hin­weis auf die Helm­pflicht:
  • Helm­pflicht be­steht für Fahr­er und Bei­fahr­er
  • Häu­fig wird das Tra­gen des Schutz­helm­es über die Be­triebs­erlaub­nis vor­ge­schrie­ben
  • Bei einem vier­räd­rigen Leicht­kraft­fahr­zeug ohne Aufbau, bei­spiels­weise einem Quad ist das Tra­gen eines Helmes zu emp­fehlen.


Erläuterung der Führerscheinklasse "Motorrad" - gültig bis 18. Januar 2013:

Motorrad-Klassen
Fahr­er­laub­nis­klas­se Fahr­zeug­be­schrei­bung Alter Ein­schlu­ss  
A un­be­schrä­nkt (1)
Motorrad
Kraf­träder mit und ohne Bei­wa­gen mehr als 50 ccm
  • mit einer Motor­leis­tung von über 25 kW
  • oder weniger als 6,25 kg pro kW
mind. 20 Jahre
ab 25 J. ohne Be­schr­änk­ung
A be­schr­ä­nkt,
A1, M
 
A be­schrä­nkt (1 a)
Motorrad
Kraft­räd­er mit und ohne Bei­wa­gen mehr als 50 ccm
  • mit einer Motor­leist­ung bis max. 25 kW
  • und mind. 6,25 kg pro kW
18 Jahre A1, M nach 2-jähr­iger Fahr­prax­is ohne weit­ere Aus­bil­dung und Prü­fung un­be­grenzt
A1 (1 b)
Leichtkraftrad
Leicht­kraft­räd­er
max. 125 ccm Hub­raum
mit einer Motor­leist­ung von max. 11 kW
16 Jahre M bis 18. Jahre zu­läs­sige bau­art­be­stimm­te Höchst­ge­schwin­dig­keit 80 km/h
M (4)
Mofa/Moped
Mo­ped, Mo­kick, Klein­kraft­rä­der und Fahr­rä­der mit Hilfs­mo­tor oder Elek­tro­mo­tor bis max. 50 ccm und max. 45 km/h 16 Jahre   Als Klein­kraft­rä­der gel­ten auch:
  • Kraft­rä­der mit max. 50 ccm Hub­raum und einer bau­art­be­ding­te Höchst­ge­schwin­dig­keit) von max. 50 km/h, wenn diese Kraft­rä­der bis zum 31. Dez. 2001 erst­mals in Ver­kehr ge­kom­men sind.
  • Klein­kraft­räd­er, die nach dem Recht der ehe­mal­igen DDR bis zum 28. Febr. 1992, erst­mals in den Ver­kehr ge­kom­men sind.
Mofa
Mofa/Moped
Ver­bren­nungs- oder Elek­tro­motor
  • bis 50 ccm Hub­raum, ein­sitzig
  • max. 25 km/h bau­art­be­ding­te Höchst­ge­schwin­dig­keit
15 Jahre   Wer vor dem 01. April 1965 ge­boren ist, darf ein Mofa auch ohne Prüf­be­schei­ni­gung fahr­en.
Eben­falls ohne Prüf­be­schei­ni­gung darf ein Mofa ge­fahr­en wer­den, wenn man im Besitz einer Fahr­er­laub­nis ist, gleich wel­cher Klas­se.


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