Ratgeber: Parkplatz für Behinderte – wer darf, wer darf nicht?
23 Januar, 2015
Falsches Parken kann teuer werden. Besonders dann, wenn nicht-behinderte Autofahrer einen Parkplatz besetzen, den das bekannte Schild mit weißer Rollstuhlfahrer-Silhouette auf blauem Grund zweifelsfrei als für behinderte Menschen
reserviert ausweist. Dabei sind die 35 Euro, die der aktuelle Bußgeldkatalog für dieses Vergehen vorsieht, vergleichsweise harmlos gegenüber den Kosten, die darüber hinaus entstehen können. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat – und zwar zu Recht – festgestellt, dass das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz regelmäßig das Abschleppen rechtfertigt. Die Kosten dafür hat selbstverständlich derjenige zu tragen, der sein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat. Und dafür sind mal locker weit über 100 Euro fällig.
Behindertenparkplätze ermöglichen Menschen, die nicht gerade auf der Sonnenseite des Lebens stehen, nahezu gleichberechtigt am Alltag der Gesellschaft teilnehmen zu können. Wer Behindertenparkplätze unrechtmäßig blockiert, behindert diese Menschen zusätzlich und schränkt ihre Entfaltungsmöglichkeit massiv ein. Die für sie reservierten Plätze liegen oft am Straßenrand oder sind so eingezeichnet, dass zum Aus- und Einsteigen zumindest auf einer Seite mehr Fläche vorhanden ist. Denn viele behinderte Menschen, besonders Rollstuhlfahrer, benötigen zum Ein- und Aussteigen mehr Platz.
Ist kein Behindertenparkplatz vorhanden, schauen sie oft in die Röhre, weil sie normal breite Parkplätze nicht nutzen können oder Angst haben müssen, dass ihnen jemand die Tür zuparkt. Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur solche Schwerbehinderte parken, die sich außerhalb des Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können.
Doch der Schwerbehindertenausweis alleine rechtfertigt es noch längst nicht, einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Neben ihm ist eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erforderlich, mit dem Behinderte an den für sie reservierten Plätzen parken dürfen. Der "blaue Parkausweis" ist kostenlos, gilt in allen Staaten der Europäischen Union und muss formlos bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Das Dokument muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt sein, und sein Besitzer muss die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO haben lediglich schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) das Recht, diese Genehmigung zu erhalten und die besonders ausgewiesenen Parkplätze zu nutzen.
Blinde? Ja, auch blinde Menschen. Denn Der Ausweis ist nicht fahrzeuggebunden. Voraussetzung, ihn zu bekommen ist nicht, dass man selbst fahren können muss. So erhalten beispielsweise auch Kinder einen Parkausweis, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ihre Eltern dürfen dann, wenn sie das behinderte Kind dabei haben, auf einem Behindertenparkplatz parken. Genauso ist es bei blinden Menschen. Sie können den Ausweis nutzen, wenn sie jemand fährt.
Seit Anfang April 2009 gehören zum berechtigten Personenkreis auch Personen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Beidseitige Amelie bedeutet, dass beide Arme fehlen. Beidseitige Phokomelie bedeutet, dass Hände beziehungsweise Füße unmittelbar an Schultern oder Hüften ansetzen wie es bei Contergan-Geschädigten der Fall sein kann. Entsprechend ist unter einer vergleichbaren Funktionseinschränkung ein völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke zu verstehen. Dieser Personenkreis erhält den europaweit geltenden blauen Parkausweis,
Nicht zu verwechseln mit dem blauen ist der bundesweit gültige orange Parkausweis, der aber nicht zum Parken auf allgemeinen Behindertenstellplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol berechtigt. Diese Parkerleichterung erlaubt:
• im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
• im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
• an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
• in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
• in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
• an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
• auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken.
Ob auf Behindertenparkplätzen oder dort, wo nicht-behinderten Menschen das Parken verboten ist, darf nur derjenige sein Fahrzeug abstellen, der dazu von den Behörden Brief und Siegel bekommen hat. Ein Gipsbein oder eine gut passende Beinprothese reicht dafür also nicht aus. ampnet/hrr
Behindertenparkplätze ermöglichen Menschen, die nicht gerade auf der Sonnenseite des Lebens stehen, nahezu gleichberechtigt am Alltag der Gesellschaft teilnehmen zu können. Wer Behindertenparkplätze unrechtmäßig blockiert, behindert diese Menschen zusätzlich und schränkt ihre Entfaltungsmöglichkeit massiv ein. Die für sie reservierten Plätze liegen oft am Straßenrand oder sind so eingezeichnet, dass zum Aus- und Einsteigen zumindest auf einer Seite mehr Fläche vorhanden ist. Denn viele behinderte Menschen, besonders Rollstuhlfahrer, benötigen zum Ein- und Aussteigen mehr Platz.
Ist kein Behindertenparkplatz vorhanden, schauen sie oft in die Röhre, weil sie normal breite Parkplätze nicht nutzen können oder Angst haben müssen, dass ihnen jemand die Tür zuparkt. Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur solche Schwerbehinderte parken, die sich außerhalb des Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können.
Doch der Schwerbehindertenausweis alleine rechtfertigt es noch längst nicht, einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Neben ihm ist eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erforderlich, mit dem Behinderte an den für sie reservierten Plätzen parken dürfen. Der "blaue Parkausweis" ist kostenlos, gilt in allen Staaten der Europäischen Union und muss formlos bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Das Dokument muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt sein, und sein Besitzer muss die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO haben lediglich schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) das Recht, diese Genehmigung zu erhalten und die besonders ausgewiesenen Parkplätze zu nutzen.
Blinde? Ja, auch blinde Menschen. Denn Der Ausweis ist nicht fahrzeuggebunden. Voraussetzung, ihn zu bekommen ist nicht, dass man selbst fahren können muss. So erhalten beispielsweise auch Kinder einen Parkausweis, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ihre Eltern dürfen dann, wenn sie das behinderte Kind dabei haben, auf einem Behindertenparkplatz parken. Genauso ist es bei blinden Menschen. Sie können den Ausweis nutzen, wenn sie jemand fährt.
Seit Anfang April 2009 gehören zum berechtigten Personenkreis auch Personen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Beidseitige Amelie bedeutet, dass beide Arme fehlen. Beidseitige Phokomelie bedeutet, dass Hände beziehungsweise Füße unmittelbar an Schultern oder Hüften ansetzen wie es bei Contergan-Geschädigten der Fall sein kann. Entsprechend ist unter einer vergleichbaren Funktionseinschränkung ein völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke zu verstehen. Dieser Personenkreis erhält den europaweit geltenden blauen Parkausweis,
Nicht zu verwechseln mit dem blauen ist der bundesweit gültige orange Parkausweis, der aber nicht zum Parken auf allgemeinen Behindertenstellplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol berechtigt. Diese Parkerleichterung erlaubt:
• im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
• im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
• an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
• in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
• in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
• an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
• auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken.
Ob auf Behindertenparkplätzen oder dort, wo nicht-behinderten Menschen das Parken verboten ist, darf nur derjenige sein Fahrzeug abstellen, der dazu von den Behörden Brief und Siegel bekommen hat. Ein Gipsbein oder eine gut passende Beinprothese reicht dafür also nicht aus. ampnet/hrr
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