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Umrüstung eines Fahrzeugs mit einer Gasanlage (LPG oder CNG)

24 November, 2009

Stellungnahme zur Frontal21 Sendung zu gasnachgerüsteten Autos vom 17.11.2009.


Zur Frontal21 Sendung zu gasnachgerüsteten Autos vom 17.11.2009 erklärt der Konzernsprecher des TÜV Rheinland, Hartmut Müller-Gerbes:

Die Sendung hat ein wichtiges Thema aufgegriffen. Leider hat es die Redaktion versäumt, einige bekannte Fakten korrekt darzustellen.

Während der Recherche haben die Redakteure des Beitrages mehrfach ausführliche Gespräche mit uns geführt, in denen die Hintergründe der Gasnachrüstung dargelegt wurden. In keinem Fall sind Fragen unbeantwortet geblieben oder auch nur ausweichend beantwortet worden. Im Gegenteil: Beim Thema Gasnachrüstung gilt, dass wir auf eine transparente und nachvollziehbare Darstellung großen Wert legen.

Der Kraftstoff LPG (Flüssiggas) ist im Grunde ein "Abfallprodukt" der Benzinproduktion, welches im Wesentlichen in der Raffinerie anfällt. Früher wurde es schlicht abgefackelt. Durch die heutigen Möglichkeiten der Gasnachrüstung von Ottomotoren bietet sich eine sinnvolle Verwendung an, da LPG günstiger, nachhaltiger und im Sinne einer ganzheitlichen Nutzung der Ressource Erdöl genutzt werden kann. Ein Ottomotor, der auf Gasbetrieb nachgerüstet wird, ist hinterher bivalent, das heißt, er kann mit zwei Treibstoffarten (Benzin oder Flüssiggas) betrieben werden. Dies ist die am meisten angewandte Methode.

Grundsätzlich und ausnahmslos gilt, dass der Betrieb mit Flüssiggas weniger Schadstoffe produziert als der Betrieb desselben Motors mit Benzin.

Einzige Voraussetzung: der Motor wird ordnungsgemäß nachgerüstet. Flüssiggas hat nämlich den "Nachteil", dass der Motor nach der Nachrüstung etwa 10 Prozent Leistungsverlust (statt 50 PS im Benzinbetrieb nur noch 45 PS im Gasbetrieb) hinnehmen muss, wenn er ordnungsgemäß eingestellt ist.

Diese Faktenlage war der Redaktion bekannt. Ebenso ist bekannt, welcher Weg für eine Gasnachrüstung vorgeschrieben ist und welche Kosten damit verbunden sind.

Bei der Genehmigung einer Gasumrüstung handeln die Prüforganisation nach den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

Die Umrüstung eines Fahrzeugs mit einer Gasanlage (LPG oder CNG) durch einzelne Bauteile erfordert die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO. Der ordnungsgemäße Einbau wird durch die Technische Prüfstelle kontrolliert, dazu wird jedes Auto begutachtet .Darüber hinaus ist der Nachweis zu führen, dass sich das Abgasverhalten nicht verschlechtert. Der Gesetzgeber hat dafür die Möglichkeit vorgesehen, Referenzgutachten zu erstellen, die für bestimmte Fahrzeugfamilien gültig sind.

Fahrzeugfamilien für Referenzgutachten werden nach wissenschaftlich abgesicherten Kriterien zusammengefasst, eine Abgasmessung vor Ort ist daher vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die amtlich anerkannten Sachverständigen führen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Umrüstung eines Fahrzeugs auf eine Gasanlage ordnungsgemäß aus.

Vor dem Hintergrund dieser ganz klaren gesetzlichen Vorgaben und der konformen Umsetzung durch die Prüfgesellschaften, entbehren die in dem Beitrag der ZDF-Sendung Frontal21 aufgestellten Behauptungen jeglicher sachlicher Grundlagen. Quelle: TÜV Rheinland

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