Schwerbehinderte, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H, Bl oder aG), sind von der KFZ-Steuer vollständig befreit.
Schwerbehinderte mit erheblich beeinträchtigter Bewegungsfähigkeit (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G) und Gehörlose haben Wahlrecht zwischen unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Entrichtung einer Pauschale und Ermässigung der KFZ-Steuer um 50%.
Bitte Beachten!
Die Steuerermässigung bzw. -befreiung gilt nur für ein Fahrzeug bei Zulassung auf den Schwerbehinderten und nur auf Antrag bei den Versorgungsämtern. Sie entfällt bei Nutzung zur Beförderung von Gütern oder durch andere Personen, die nicht im Zusammenhang mit dem Behinderten stehen.