Aktuelle Kfz Steuer für Lkw Anhänger, Pkw Anhänger und steuerbefreite Anhänger sowie Sonderregelungen.
Die Kfz-Steuer für zulassungspflichtige Anhänger beträgt 7,46 Euro je 200 kg verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.
Sonderregelung - steuerbefreite Anhänger
Der Kfz Halter kann aufgrund eines schriftlichen Antrages eine Sonderregelung beantragen.
Für die Inanspruchnahme einer solchen Sonderregelung ist es erforderlich, dass der Anhänger ein grünes Kennzeichen besitzt.
In diesem Fall, wird auf Antrag die Kfz Steuer für den Anhänger, allerdings kein Wohnanhänger, durch das Finanzamt nicht erhoben. Der steuerbefreite Anhänger darf allerdings nur von Zugfahrzeugen, also keine PKWs oder Motorräder, gezogen werden, für die ein Anhängerzuschlag in ausreichender Höhe gezahlt wird. Wenn nicht, so haftet der Halter des Anhängers für die Kfz Steuer.
Nach § 10 des KraftSTG ist die Kfz Steuer für das Zugfahrzeug und der Zuschlag für den Anhänger immer unabhängig voneinander.
Der Zuschlag wird mit der normalen Kfz Steuer für das Zugfahrzeug festgesetzt.
Bei der Berechnung der erhöhten Steuer sind die Beträge der Kfz Steuer für das Zugfahrzeug und für den Zuschlag zusammenzurechnen.
Der Anhängerzuschlag wird dabei nach dem Gesamtgewicht des schwersten mitzuführenden Anhängers, bei Sattelanhänger nach Abzug der Sattellast, berechnet.