Hier finden Sie die Voraussetzung für die Kfz Steuer Befreiung und Kfz Steuer Vergünstigung.
Kfz Steuer Befreiung für Neuwagen EURO 4 / EURO 5 / EURO 6 Norm:
Die Steuerbegünstigung gilt vom 05. November 2008 bis 31. Dezember 2010, endet allerdings in jedem Fall am 31. Dezember 2010, auch wenn der Begünstigtenzeitraum nicht voll ausgeschöpft wurde.
Alle Neuwagen, die zwischen dem 05. November 2008 und 30. Juni 2009 erstmalig zugelassen wurden, zahlen
- bei Fahrzeugen der EURO 4 Norm 1 Jahr keine Steuer und
- bei PKW's der EURO 5 und EURO 6 Norm 2 Jahre lang keine Steuer.
Für Dieselfahrzeuge mit EURO 6 Norm soll die von der Bundesregierung beschlossene Pkw-Steuerbefreiung in Höhe von maximal 150 Euro erst ab 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 gelten.
Ursprünglich sollte die Kfz-Steuerbefreiung schon am 01. Juli 2009 in Kraft treten und für Dieselfahrzeuge, die bis 31. Dezember 2010 erstmals zugelassen wurden, gelten.
Kfz Steuer Befreiung für Elektrofahrzeuge:
Pkw's, die Elektrofahrzeuge sind, und nach dem 31.07.1991 erstmals zugelassen wurden,
waren für 5 Jahre, beginnend am Tag der Erstzulassung, steuerfrei.
Pkw Steuerbefreiung bei Saisonkennzeichen:
Sieht das Steuergesetz für Euro-4 Pkws eine Befreiung von der Kfz Steuer für einen bestimmten Zeitraum vor, verlängert sich die Steuerfreiheit nicht dadurch, dass wegen der Zuteilung eines so genannten Saisonkennzeichens das Fahrzeug zeitweise nicht genutzt wurde. Bei solchen Pkw Steuerbefreiungen handelt es sich um pauschale Regelungen ohne Rücksichtnahme auf individuelle Besonderheiten. Urteil des BFH 01/2005
Pkw Steuerbefreiung für Behinderte:
Die Kfz Steuer Befreiung erhalten Schwerbehinderte, welche einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck besitzen. Es müssen allderdings die Merkzeichen 'H' (Hilflos), 'Bl' (Blind) oder 'aG' (außergewöhnlich gehbehindert) enthalten sein. Weiterhin steuerbefreit sind Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht, denen bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung am 01.06.1979 die Kfz Steuer erlassen war, und deren Behinderungsgrad (GdB, früher MdE) wenigstens 50 % betrug.
Russfilterförderung für Dieselfahrzeuge:
Mit Rußfilter nachgerüstete Diesel-PKW werden steuerlich gefördert. Die Pkw Steuerbefreiung von 330 Euro gibt einen Anreiz, in alte Diesel-PKW moderne Filtertechnik einzubauen. Die Kfz Steuergutschrift deckt etwa 50 Prozent der Nachrüstungskosten von durchschnittlich 600 Euro. Generell werden Nachrüstungen vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 gefördert. Beim Wechsel des Fahrzeughalters soll der neue Eigentümer eine noch nicht abgelaufene Kfz-Steuerbefreiung übernehmen können. Für nicht nachgerüstete Fahrzeuge (Erstzulassung vor dem 1. Januar 2007) und Neuwagen ohne Filter wird die KFZ-Steuer erhöht: um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum. Das gilt dann auch für Wagen der Euro-4-Abgasnorm, sofern sie nicht auch den Partikelgrenzwert der geplanten Euro-5-Norm einhalten. Das sind 0,005 g/Km Partikelmasse.
Sonstige Steuervergünstigung:
Für eine ganze Reihe von festgelegten Tatbeständen hält das Gesetz Kfz Steuervergünstigungen bereit. So wird beispielsweise keine Kfz Steuer für Fahrzeuge erhoben, die im Zoll-, Feuerwehr-, Polizei- und Wegebaudienst sowie für den Krankentransport und der Straßenreinigung eingesetzt werden. Omnibusse, Zugmaschinen und besondere Fahrzeuge in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Bitte Beachten!
Für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sind grundsätzlich die Feststellungen der Verkehrsbehörden verbindlich. Bei Zweifelsfragen zum Abgasverhalten empfiehlt sich daher eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der KFZ-Zulassungsstelle.