Bei der Ausfüllung der Steuererklärung ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung und korrekten Angaben verpflichtet.
Weil sie trotz wiederholter Aufforderungen von der Familienkasse keine Angaben in der Steuererklärung zu der Kindergeldberechtigung machte, musste sich nun eine Steuerzahlerin vor dem Bundesfinanzhof verantworten. Die Richter bejahten einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Dass die Finanzbehörde ihrerseits ebenfalls Aufklärungs- und Fürsorgepflichten verletzt hatte, änderte nichts an der rechtlichen Bewertung. Beschluss v. 29.04.2009, Az.: III B 113/08
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