Steuerbefreiung gemäß KraftStG: Unter welchen Voraussetzung ist eine Kfz-Steuer Befreiung für Dieselfahrzeug möglich?
Eine Steuer Befreiung für Dieselfahrzeuge ist laut KraftStG möglich, wenn • das Fahrzeug erstmals bis zum 31. Dezember 2006 zugelassen wurde und • das Fahrzeug zwischen dem 01. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2009 mit einem wirksamen Partikelfilter nachgerüstet wurde.
Zu beachten ist hierbei, dass die Kfz-Steuer Befreiung für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt. Bei einer vorübergehende Stilllegung oder bei Fahrzeuge mit Saison-Zulassung ist die Handhabung so, als wären die Fahrzeuge für die gesamte Zeit zum Straßenverkehr zugelassen, das Ende des fahrzeugbezogenen Befreiungszeitraumes bleibt unverändert.
Die Kfz-Steuer Befreiung laut KraftStG für Neuwagen: Diese Regelung gilt vom 05.11.2008 bis 31.12.2010, auch wenn der Begünstigtenzeitraum noch nicht voll ausgeschöpft ist.
Wer in der Zeit vom 05.11.2008 bis 30.06.2009 einen neuen Pkw mit der Euronorm-4 zugelassen hat, wird für ein Jahr steuerbefreit.
Wer Fahrzeuge der der Euronorm-5 und Euronorm-6, ebenfalls für den Zeitraum 05.11.2008 bis 30.06.2009 zugelassen hat, wird für zwei Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
Wer Dieselfahrzeuge mit Euronorm-6 ab dem 01.Juli 2009 zugelassen hat bzw. noch zulässt, erhält in den Jahren 2011 bis 2013 eine Kfz Steuer Befreiung von 150 EUR. ub