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Der Gesetzentwurf zur Kfz-Steuer

02 November, 2006

Die Proteste der Reisemobilfahrer waren nicht umsonst. Wesentliche Forderungen werden mit der Neuregelung der Kfz-Steuer erf?llt, wie die Vorabfassung des Gesetzentwurfs zeigt. So konnte eine Besteuerung nach Hubraumgr??e verhindert werden. Es bleibt beim Gesamtgewicht als Bemessungsgrundlage. Vom Tisch ist au?erdem eine Umschl?sselung der Transporterfahrgestelle auf Pkw-Normen. Die jeweilige Nutzfahrzeug-Schadstoffnorm ist ausschlaggebend f?r die Einstufung in die jeweilige Steuerklasse. Dennoch besteht kein Grund zum Jubeln. Wer kein nagelneues Euro-4-Mobil f?hrt, muss k?nftig tiefer in die Tasche greifen. Am st?rksten trifft es ?ltere nicht schadstoffarme Reisemobile. Hier kommt es zu Steuererh?hungen von bis zu 150 Prozent. Dennoch bleibt ein Reisemobil steuerlich g?nstiger als ein vergleichbarer Pkw. Welches Fahrzeug wird nun in welche Emissionsklasse eingestuft? Verbindliche Auskunft hier?ber kann nur der Hersteller bzw. Importeur des Basisfahrzeugs aufgrund der Fahrzeugpapiere geben.


Hier lesen Sie den Gesetzentwurf:


Entwurf eines Gesetzes zur ?nderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

Stichworte: Klarstellung der Besteuerung von fr?heren ?Kombinations-Kfz? (darunter Gel?ndewagen) und Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen


Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)

I. ?nderung

Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

?Artikel 1

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt ge?ndert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt ge?ndert:

1. In ? 2 werden folgende Abs?tze 2a bis 2c eingef?gt:

?(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:

1. Gel?ndefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzpl?tzen au?er dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ?ber die Betriebserlaubnis f?r Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh?nger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt ge?ndert durch Richtlinie 2005/66/EG des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;

2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;


3. B?ro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anh?ngern f?r die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbef?rderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbef?rderung dienende Bodenfl?che gr??er ist als die H?lfte der gesamten Nutzfl?che des Fahrzeugs.

(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grunds?tzlich fest eingebauter Ausr?stung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vor?bergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfl?che des Wohnteils den ?berwiegenden Teil der gesamten Nutzfl?che des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehh?he von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Sp?le aufweist.

(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.?

2. In ? 8 wird folgende Nummer 1a eingef?gt:

?1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht und zus?tzlich nach den Schadstoffemissionen;?.

3. In ? 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingef?gt:

?2a. Wohnmobile f?r je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbeh?rde im Sinne der Anlage XIV zu ? 48 der Stra?enverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg 16 EUR,
?ber 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg 24 EUR,
?ber 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erf?llen,
von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg 40 EUR,
?ber 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR,
?ber 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR,
?ber 12 000 kg 25 EUR

ab dem 1. Januar 2010 auch f?r die Schadstoffklasse S 1;?.


4. Dem ? 18 wird folgender Absatz 5 angef?gt:

?(5) F?r Wohnmobile bemisst sich die Steuer f?r die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zul?ssigen Gesamtgewicht bis zu 2 800 Kilogramm nach ? 8 Nr. 1 und bei einem zul?ssigen Gesamtgewicht ?ber 2 800 Kilogramm nach ? 8 Nr. 2.? ?


II. Begr?ndung

Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Auf Zwischen?berschriften kann bei kurzen Einzelnovellen verzichtet werden.

Zu Nummer 1 (? 2 Abs. 2a bis 2c)

Allgemein

Wohnmobile werden eine eigenst?ndige Fahrzeugkategorie im KraftStG neben den Kategorien ?Personenkraftwagen? und ?andere Fahrzeuge?. Die im Gesetzentwurf des Bundesrates mit ?sog. Pick-up-Fahrzeuge? und ?sog. B?ro- und Konferenzmobile? bezeichneten Fahrzeuge werden klar bestimmt.

Im Einzelnen

Der Absatz 2a beinhaltet in Satz 1 Nr. 1 die vom Verkehrsrecht abweichende kraftfahrzeugsteuerliche Begriffsbestimmung ?Personenkraftwagen? insbesondere f?r Gel?ndewagen der Klasse N1, Aufbauart BB. Durch die Erg?nzung um die Aufbauart BA werden die in der Nummer 4 des Gesetzentwurfs des Bundesrates aufgef?hrten ?sog. Pick-up-Fahrzeuge? einbezogen. Die Verwendung des Vollzitats der Richtlinie 70/156/EWG bringt eine starre Verweisung zum Ausdruck, bezogen auf den Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesrates. Sp?tere ?nderungen der Richtlinie haben insoweit keinen Einfluss auf die Begriffsbestimmungen. Die Nummer 2 entspricht dem Gesetzentwurf des Bundesrates. In der Nummer 3 werden die bisherigen ?sog. B?ro- und Konferenzmobile? durch die entsprechende Verweisung auf verkehrsrechtliche Vorschriften n?her bestimmt. Die Nummer 4 entf?llt, da Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen gelten sollen. Die S?tze 2 und 3 werden vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung angepasst, die zur Abgrenzung zwischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen auf eine Gesamtbetrachtung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale abstellt, darunter insbesondere auf das Fl?chenverh?ltnis.

Der Absatz 2b bestimmt den Begriff ?Wohnmobil?. Ma?gebend sind objektive Beschaffenheitsmerkmale, die ein dauerhaftes oder auch vor?bergehendes Wohnen gestatten. So genannte unechte Wohnmobile, deren gesamte Bauart die eines Personenkraftwagens ist, sollen auch weiterhin wie Personenkraftwagen besteuert werden.

Der Absatz 2c entspricht inhaltlich dem Absatz 2b des Gesetzentwurfs des Bundesrates.


Zu Nummer 2 (? 8 Nr. 1a)

Die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer f?r alle Wohnmobile nach dem Emissionsverhalten und dem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht ist aufgrund der technischen Gegebenheiten (z.B. Fahrgestelle ?berwiegend von Nutzfahrzeugen) sachgerecht.

Zu Nummer 3 (? 9 Abs. 1 Nr. 2a)

Die Steuerberechnung f?r Wohnmobile erfolgt mit drei abgestuften Tarifen, denen jeweils verkehrsrechtliche Schadstoffklassen zugeordnet sind, um einen Anreiz f?r m?glichst emissionsreduzierte Fahrzeuge zu geben. Ab dem 1. Januar 2010 ist f?r die wenig anspruchsvolle Schadstoffklasse S 1 eine ge?nderte tarifliche Zuordnung vorgesehen. Damit wird k?nftigen Verbesserungen des Emissionsverhaltens Rechnung getragen.

Die H?he der Jahressteuer liegt im Ergebnis ?ber der f?r Lastkraftwagen und im Normalfall unterhalb der f?r Personenkraftwagen. Wegen der Rechtspraxis vor dem 1. Mai 2005, die zu ungerechtfertigten Unterschieden bei der Besteuerung von Wohnmobilen f?hrte, wirken sich die ?nderungen differenziert aus. F?r eine geringe Anzahl ?echter? Wohnmobile bis 2,8 Tonnen Gesamtgewicht kommt es durch die bisherige Besteuerung als Personenkraftwagen zu Entlastungen. Gleiche objektive Beschaffenheitsmerkmale wie bei schwereren Wohnmobilen rechtfertigen dies. F?r besonders schadstoffreduzierte Wohnmobile mit mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erh?ht sich die Jahressteuer von 172 bis 210 Euro auf 210 bis 240 Euro, f?r nicht schadstoffreduzierte auf 450 bis 480 Euro. F?r Wohnmobile bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht werden 750 Euro Jahressteuer nicht ?berschritten (bisher 500 Euro). F?r noch schwerere Wohnmobile vor allem ohne Schadstoffminderung liegt die Steuer schon heute dar?ber.

Zu Nummer 4 (? 18 Abs. 5)

Die ?bergangsbestimmung, Wohnmobile in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach der alten Rechtspraxis zu besteuern, entspricht inhaltlich dem Gesetzentwurf des Bundesrates (vgl. dort Artikel 1 Nr. 2). Die Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer f?r Wohnmobile wird somit zum 1. Januar 2006 wirksam. Die Fahrzeughalter konnten bereits seit dem Inkrafttreten des verkehrsrechtlichen Wegfalls der 2,8-Tonnen-Grenze zum 1. Mai 2005 nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Besteuerung vertrauen. Diese beruhte auf der an dieser Gewichtsgrenze ankn?pfenden und durch die Landesfinanzbeh?rden zuvor allgemein angewendeten Finanzrechtsprechung. In der Folge waren schwere Wohnmobile bisher beg?nstigt.


III. Finanzielle Auswirkungen

F?r die L?nder bleibt es bei j?hrlich bis zu 87 Mio. Euro Mehreinnahmen aus der Besteuerung fr?herer ?Kombinations-Kfz? (darunter Gel?ndewagen), die sich aus den Folgen des Wegfalls der 2,8-Tonnen-Gewichtsgrenze nach der Aufhebung des ? 23 Abs. 6a StVZO ergeben.

Aus der ge?nderten Besteuerung von Wohnmobilen ergeben sich voraussichtlich Mehreinnahmen in H?he von j?hrlich ca. 50 Mio. Euro ab dem Jahr 2006.

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