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Grob fahrlässig verursachte Schäden

06 Februar, 2008

Das zum 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Versicherungsvertragsgesetz stellt für Verbraucher in vielen Punkten eine Verbesserung dar. So ist beispielsweise das sogenannte "Alles-oder-Nichts-Prinzip" aufgehoben worden:


Danach mussten Kraftfahrtversicherer bislang zum Beispiel bei grob fahrlässig verursachten Schäden im Rahmen der Fahrzeugversicherung keinen Ersatz leisten. Bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall wurde also nur der Schaden des Geschädigten im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ersetzt. Das neue Gesetz regelt, dass die Versicherer künftig dem Versicherten je nach Verschuldensstufe der groben Fahrlässigkeit bei Bestehen einer Fahrzeugversicherung auch einen Teil des eigenen Fahrzeugschadens bezahlen. Trifft den Versicherten z.B. eine Verschuldensstufe von 50 Prozent, bekommt er folglich auch nur 50 Prozent seines Fahrzeugschadens von seiner Versicherung ersetzt.

Wer auf Nummer Sicher gehen will und seinen Fahrzeugschaden von der Versicherung vollständig ersetzt bekommen möchte, sollte trotz des neuen Gesetzes auch künftig beim Vertragsabschluss aufpassen. "Einige Versicherer bieten schon seit Jahren den so-genannten `Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit´ an. Das heißt, wir bezahlen in der Produktlinie Kraftfahrt auch bei grober Fahrlässigkeit den Schaden am eigenen Fahrzeug in vollem Umfang".

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit

- Überfahren einer roten Ampel
Stets grob fahrlässig, es sei denn es liegt ein sogenanntes
Augenblicksversagen vor. Der Fahrer muss glaubhaft vortragen,
dass er lediglich fahrlässig gehandelt hat.
- Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
z.B. um 100 Prozent, im innerstädtischen Bereich oder im Bereich
einer Baustelle bereits eine Überschreitung um 50 Prozent.
- Sich während der Fahrt nach Gegenständen bücken oder umdrehen
und den Blick dabei vom Straßenverkehr abwenden
Gilt auch für das spontane Bücken nach einer herabgefallenen
Zigarette.
- Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung
Ist verboten und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und
einem Punkt in Flensburg bestraft. Wer während der Fahrt ohne
Freisprechanlage telefoniert und in einen Unfall verwickelt
wird, handelte bereits vor dem Handyverbot grob fahrlässig.
- Ein gut sichtbares Stop-Schild überfahren
- Überholen, ohne dass die gesamte Überholstrecke überblickt
werden kann
Ebenso grob fahrlässig: Überholen an unübersichtlichen Kurven
oder bei dichtem Gegenverkehr.

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