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Steuerbefreiung - Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe

05 Februar, 2008

Schweiz führt ab Juli 2008 Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe ein.
Als Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist eine mindestens 40-prozentige CO2-Minderung im Vergleich zum Dieselkraftstoff nachzuweisen.


In der Schweiz werden ab Anfang Juli 2008 Biokraftstoffe von der Mineralölsteuer entweder ganz befreit oder begünstigt. Der Bundesrat fasste aktuell den Beschluss Biogas, Bioethanol und Biodiesel ab dem 1. Juli von der Mineralölsteuer ganz zu befreien und für Erd- und Flüssiggas die Steuer zu reduzieren.

Die Steuerbegünstigungen werden mit Umweltvorteilen begründet. Biokraftstoffe tragen nicht nur dazu bei, den Ausstoß an fossilem CO2 im Straßenverkehr zu verringern, sondern ebenso die Feinstaub- und Ozonbelastung in der Luft zu senken. Laut eidgenössischem Finanzdepartement ist deshalb die Steuerbegünstigung bzw. Befreiung an ökologische und soziale Mindestanforderungen gekoppelt.

Positive ökologische Gesamtbilanz erforderlich

Die Beschlusslage des Bundesrates sieht vor, dass Biokraftstoffe und hier insbesondere aus Raps bzw. Zuckerrohr nur dann steuerbefreit werden können, sofern der Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz erbracht wird.

Ausgenommen von dieser Regelung, d. h. keine Steuerentlastungen werden gewährt für Biokraftstoffe aus Palmöl, Sojaöl und Getreide. Steuerbefreite Biokraftstoffe müssen darüber hinaus - so der Bundesrat in seiner Beschlussfassung - ebenso soziale Mindestanforderungen erfüllen wie z. B. die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).

Die Schweiz führt mit ihrer Beschlusslage Anforderungen ein, wie diese bis auf die sozialen Standards ebenso im deutschen Entwurf für eine Biomassenachhaltigkeitsverordnung, sowie in dem Vorschlag der EU-Kommission zur Förderung Erneuerbarer Energien vom Januar 2008 vorgesehenen sind. Für Biodieselhersteller und -händler, die Biodiesel in der Schweiz absetzen wollen, wird dieser Vermarktungsweg somit zugleich zum Prüfstein für den erforderlichen Ökobilanznachweis. Als Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist eine mindestens 40-prozentige CO2-Minderung im Vergleich zum Dieselkraftstoff nachzuweisen.
Redaktionskontakt:
Dieter Bockey
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