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Steuerbescheide - Entfernungspauschale / Fahrtkosten

25 Januar, 2008

Entfernungspauschale - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist abwarten. Die abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für Ende 2008 angekündigt. Bis dahin können die Bürger auf Antrag in einem unkomplizierten Verfahren von den Finanzämtern die Fahrtkosten zur Arbeit vom 1. Kilometer an auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen


Keine neue Sachlage bei Entfernungspauschale. Zu der gestrigen bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Entfernungspauschale erklärt der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion, Otto Bernhardt MdB:

Mit der gestrigen veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist keine Änderung der aktuellen Sachlage verbunden. Die Feststellung einer möglichen Verfassungswidrigkeit kann allein das Bundesverfassungsgericht treffen. Dies wurde gestern auch vom Bundesfinanzhof deutlich gemacht.

Entgegen vielfacher Behauptungen gibt es keine einheitliche Spruchpraxis der Finanzgerichte gegen die Neuregelung der Entfernungspauschale. Während das Niedersächsische Finanzgericht und das Finanzgericht des Saarlandes sowie nun auch der Bundesfinanzhof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung haben, halten die Finanzgerichte von Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern sowie das Finanzgericht Köln die derzeitige Rechtslage für verfassungsgemäß.

In den Beratungen des Deutschen Bundestags zum Steueränderungsgesetz 2007 wurde gerade auch diese Neuregelung intensiv erörtert. Dieser Punkt war ein wesentlicher Gegenstand der Sachverständigenanhörung im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens. Dabei hat die Bundesregierung diese Maßnahme einer durchgreifenden verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen und die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung eindeutig bejaht.

Die abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für Ende dieses Jahres angekündigt. Bis dahin können die Bürger auf Antrag in einem unkomplizierten Verfahren von den Finanzämtern die Fahrtkosten zur Arbeit vom 1. Kilometer an auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen; bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleiben die Steuerbescheide insoweit offen.

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