Aktuelle News
 


Gewerbetreibende können Leasingkosten steuerlich geltend machen

17 Juli, 2019

Gewerbetreibende können ihre Leasingkosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, wenn sie belegen


können, dass sie ihre Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke nutzen.

Das Leasing wird als alternatives Finanzierungsmodell bei der Fahrzeugnutzung immer beliebter. Sowohl private als auch gewerbliche Akteure erkennen vermehrt die Vorteile, die Leasing gegenüber dem klassischen Kauf mit sich bringt. Gewerbliche Akteure profitieren davon gar in besonderer Weise: Sie können ihre Leasingkosten steuerlich geltend machen. Was man unter Leasing generell versteht, welche unterschiedlichen Modelle es dabei gibt und welche weiteren Vorteile es mit sich bringt, verraten wir in diesem Artikel.

Was ist Leasing?
Wer bisher noch nichts oder nur wenig vom Leasing gehört bzw. gelesen hat, wird sich spätestens an dieser Stelle fragen: Was genau hat man sich darunter denn überhaupt vorzustellen? Die Antwort ist im Grunde ganz einfach.
Als Leasing wird eine alternative Finanzierungspraxis für Fahrzeuge bezeichnet. Im Grunde genommen, handelt es sich dabei um nichts anderes als einen atypischen Mietvertrag. Anstatt also ein Auto zu kaufen, mietet man sich einfach eines. Atypisch ist der Vertrag dabei deshalb, weil er sich keinem normierten Vertragstypus (Kaufvertrag oder Mietvertrag) zurechnen lässt, aber aufgrund der Vertragsfreiheit eben trotzdem geschlossen werden darf. Leasingverträge sind demnach Verträge sui generis, also Verträge »eigener Art«.

Diese Verträge sind ferner zeitlich befristet und können grundsätzlich zwei verschiedene Formen annehmen:
Auf der einen Seite steht das sogenannte Restwertleasing. Hier vereinbaren Leasinggeber und Leasingnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Restwert, den das zu leasende Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Rückgabe mindestens noch haben muss. Sollte es zum Rückgabezeitpunkt weniger wert sein als vereinbart, muss der Leasingnehmer den Differenzbetrag zum vereinbarten Restwert nachzahlen. Dies kann freilich tief ins Portemonnaie gehen, zumal Leasingnehmer nur selten die Expertise haben, um einen Restwert realistisch einschätzen zu können. Leasinggeber setzen dagegen freilich alles daran, dass der Leasingnehmer am Ende ordentlich draufzahlen muss.
Dies ist folglich auch der Grund dafür, warum sich heute auf der anderen Seite das sogenannte Kilometerleasing als eine Art Standardmodell durchgesetzt hat. Hierbei wird im Leasingvertrag lediglich eine Kilometerobergrenze festgelegt, die im Nutzungszeitraum eingehalten werden muss – der Restwert eines Fahrzeugs zum Rückgabezeitpunkt spielt hier also keine Rolle. Zudem räumen die meisten Leasinggeber mittlerweile einen Toleranzspielraum ein. Wird allerdings auch dieser überschritten, so ist eine Nachzahlung unvermeidlich.

Das letztgenannte Leasingmodell eignet sich für Gewerbetreibende schließlich umso mehr, weil gewerblich genutzte Fahrzeuge oftmals stark beansprucht werden und die Wertminderung hier besonders drastisch ausfällt.
Ein Restwertleasing würde sich hier überhaupt nicht rentieren.

Vorteile von Leasing
Ein wesentlicher Vorteil von Leasing, der sowohl für private wie für gewerbliche Leasingnehmer gleichermaßen gilt, besteht darin, dass man keine hohen Summen in die Anschaffung eines bzw. mehrerer Fahrzeuge investieren muss. Es fallen lediglich gleichbleibende monatliche Beträge an, sodass man liquide bleiben und gut planen kann. Hinzu kommt die Tatsache, dass man auf diese Weise große Verluste vermeidet, die im Zusammenhang mit der hohen Wertminderung eines Neufahrzeugs im ersten Nutzungsjahr sich ergeben; manche Fahrzeuge büßen nämlich allein im ersten Jahr schon die Hälfte ihres ursprünglichen Wertes ein.

Des Weiteren kommt der Vorteil hinzu, dass man die Instandhaltung und Reparatur der geleasten Fahrzeuge nicht eigenständig in die Wege leiten muss. Gleichwohl gibt es hier je nach Leasinggeber unterschiedliche Service-Pakete, deren Leistungsumfang zum Teil deutlich variieren kann.

Schließlich profitieren Gewerbetreibende insbesondere auch davon, dass sie ihre Leasingkosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können. Wer belegen kann, dass er seine Fahrzeuge bzw. sein Fahrzeug zu 90 Prozent für gewerbliche Zwecke nutzt, kann die Leasingkosten gar vollständig von der Steuer absetzen. Wer sich nicht sicher ist, ob dieser Sachverhalt auf ihn zutrifft, sollte unbedingt einen Steuerberater hinzuziehen. ub/dom

zurück zu den News       News Archiv


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Unsere Highlights