StVO: Durchschlängeln im Stau kann teuer werden
12 Mai, 2016
Das Durchschlängeln im Stau oder in stockende Verkehr kann je nach Einschätzung der Sachlage sogar ein
Fahrverbot mit sich bringen.
In diesem Monat ist eine privat initiierte Petition gescheitert, die Motorradfahrern das Vorbeischlängeln an Autos im Stau erlauben sollte. Zwar gibt es keinen Paragrafen in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der ein solches Durchschlängeln ausdrücklich untersagt. Doch einige Vorgaben der StVO schließen ein Passieren von Autos im Stau oder in stockendem Verkehr rechtlich aus. Anders formuliert macht es derartige Verhalten sogar strafbar, warnt das Golsar Institut für verbrauchergerechtes Versichern.
Da ist zunächst das Verbot, rechts zu überholen. Von dieser Verkehrsregel darf nur eine Ausnahme gemacht werden, wenn für das Rechtspassieren ein freier Fahrstreifen zur Verfügung steht. Damit ist auf einer Autobahn aber keinesfalls der Seitenstreifen gemeint. Somit ist für Motorradfahrer rechtlich einwandfreies Überholen nur auf der ganzen linken Fahrbahn möglich, die bei einem Stau in der Regel aber auch mit Fahrzeugen gefüllt ist.
Zudem ist bei der Vorbeifahrt links außen eine weitere Regel der StVO zu beachten, die besagt, dass beim Überholen ein Mindestabstand zum Nebenfahrzeug von einem Meter einzuhalten ist. Diesen Sicherheitsabstand zu gewährleisten, dürfte Motorradfahrern jedoch schwerfallen. Und auch ein drittes, nicht selten zu beobachtendes Verhalten von Motorradfahrern bei Autoschlangen auf mehrspurigen Straßen ist untersagt: das "Slalomfahren" zwischen den sich stauenden Fahrzeugen. Dagegen hat die StVO auch den Einwand, dass nicht zwischen zwei Fahrspuren gefahren werden darf.
Somit verstößt ein motorisierter Zweiradfahrer also immer gegen geltendes Recht, wenn er sich zwischen Autokolonnen durchschlängelt. Je nach Einschätzung der Sachlage können bis zu 250 Euro Bußgeld, zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei und ein Monat Fahrverbot fällig werden. Darüber hinaus muss ein Motorradfahrer davon ausgehen, dass ihm immer eine Mitschuld zuerkannt wird, wenn er beim Überholen in einem Stau oder bei zäh fließendem Verkehr in einen Unfall verwickelt wird. ampnet/jri
In diesem Monat ist eine privat initiierte Petition gescheitert, die Motorradfahrern das Vorbeischlängeln an Autos im Stau erlauben sollte. Zwar gibt es keinen Paragrafen in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der ein solches Durchschlängeln ausdrücklich untersagt. Doch einige Vorgaben der StVO schließen ein Passieren von Autos im Stau oder in stockendem Verkehr rechtlich aus. Anders formuliert macht es derartige Verhalten sogar strafbar, warnt das Golsar Institut für verbrauchergerechtes Versichern.
Da ist zunächst das Verbot, rechts zu überholen. Von dieser Verkehrsregel darf nur eine Ausnahme gemacht werden, wenn für das Rechtspassieren ein freier Fahrstreifen zur Verfügung steht. Damit ist auf einer Autobahn aber keinesfalls der Seitenstreifen gemeint. Somit ist für Motorradfahrer rechtlich einwandfreies Überholen nur auf der ganzen linken Fahrbahn möglich, die bei einem Stau in der Regel aber auch mit Fahrzeugen gefüllt ist.
Zudem ist bei der Vorbeifahrt links außen eine weitere Regel der StVO zu beachten, die besagt, dass beim Überholen ein Mindestabstand zum Nebenfahrzeug von einem Meter einzuhalten ist. Diesen Sicherheitsabstand zu gewährleisten, dürfte Motorradfahrern jedoch schwerfallen. Und auch ein drittes, nicht selten zu beobachtendes Verhalten von Motorradfahrern bei Autoschlangen auf mehrspurigen Straßen ist untersagt: das "Slalomfahren" zwischen den sich stauenden Fahrzeugen. Dagegen hat die StVO auch den Einwand, dass nicht zwischen zwei Fahrspuren gefahren werden darf.
Somit verstößt ein motorisierter Zweiradfahrer also immer gegen geltendes Recht, wenn er sich zwischen Autokolonnen durchschlängelt. Je nach Einschätzung der Sachlage können bis zu 250 Euro Bußgeld, zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei und ein Monat Fahrverbot fällig werden. Darüber hinaus muss ein Motorradfahrer davon ausgehen, dass ihm immer eine Mitschuld zuerkannt wird, wenn er beim Überholen in einem Stau oder bei zäh fließendem Verkehr in einen Unfall verwickelt wird. ampnet/jri
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