Keine doppelte Zulassungsgebühr für Pkw nach Umzug
18 Dezember, 2013
Wie sieht es mit den Zulassungsgebühren für ein Fahrzeug nach einem Umzug aus? Meldet ein Autohalter seinen Pkw nach einem Umzug um, darf die zuständige Behörde ihm die notwendige Neuausstellung der
Zulassungsbescheinigung nicht zusätzlich in Rechnung stellen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt (Az. 11 K 478/12). "Zwar sieht die Anlage für die Ausfertigung nationaler Fahrzeugpapiere tatsächlich eine Gebühr vor", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Deutschen Anwaltshotline. Doch die entfalle bei einer Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und dürfe nicht wie im Falle einer "echten" Neuausstellung draufgeschlagen werden.
Im verhandelten Fall war der Halter eines Pkw von Hamburg nach Berlin umgezogen und ließ sein bislang in der Hansestadt zugelassenes Auto in die Spreemetropole umschreiben. Das hauptstädtische Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verlangte dafür von ihm eine Gebühr in Höhe von insgesamt 48,60 Euro. Diese Summe aber wollte der Mann nicht zahlen.
Denn der Betrag bestand laut Gebührenbescheid ausdrücklich aus zwei Teilen:
den Kosten für die "Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk" sowie
den Gebühren für die "Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung".
Da wolle das Amt wohl zu Unrecht zweimal hinlangen, vermuteten die Verwaltungsrichter. Daher sind dem Betroffenen laut Gerichtsentscheid 10,20 Euro zurückzuzahlen. mid/ts
Im verhandelten Fall war der Halter eines Pkw von Hamburg nach Berlin umgezogen und ließ sein bislang in der Hansestadt zugelassenes Auto in die Spreemetropole umschreiben. Das hauptstädtische Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verlangte dafür von ihm eine Gebühr in Höhe von insgesamt 48,60 Euro. Diese Summe aber wollte der Mann nicht zahlen.
Denn der Betrag bestand laut Gebührenbescheid ausdrücklich aus zwei Teilen:
den Kosten für die "Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk" sowie
den Gebühren für die "Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung".
Da wolle das Amt wohl zu Unrecht zweimal hinlangen, vermuteten die Verwaltungsrichter. Daher sind dem Betroffenen laut Gerichtsentscheid 10,20 Euro zurückzuzahlen. mid/ts
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