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Unfallgeschädigter: Umsatzsteuer-Erstattung bei Fahrzeugersatz

21 März, 2013

Hat ein Unfallgeschädigter auch dann Anrecht auf die Erstattung der Umsatzsteuer, wenn er sich nicht für eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs entscheidet, sondern für einen Fahrzeugersatz?


Ja - Ein Unfallgeschädigter hat auch dann Anrecht auf die Erstattung der Umsatzsteuer, wenn er sich nicht für eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs entscheidet, sondern für einen Fahrzeugersatz. Der Betrag darf laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VI ZR 363/11) den bei einer Reparatur anfallenden Steuerbetrag aber nicht überschreiten.
"Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist, nicht aber, welchen Weg der Geschädigte dabei bestritten hat", erklärt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline.
Die Erstattung entfällt nur dann, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Im vorliegenden Fall ließ der Betroffene die fiktiven Reparaturkosten von einem Gutachter ermitteln. Neben diesen forderte er außerdem die Zahlung der auf Grundlage der Reparatur kalkulierten Umsatzsteuer, obwohl er sich gegen eine Instandsetzung und für ein Ersatzfahrzeug entschied. Das lehnte die Versicherung des Schädigers mit der Begründung ab, dass dieser Anspruch mit dem Kauf eines Ersatzwagens verloren gegangen sei.
Der Unfallgeschädigte habe dadurch das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt. Diesen Einwand haben die Bundesrichter jedoch zurückgewiesen und dem Geschädigten Recht gegeben. Hier handele sich um eine konkrete Schadensabrechnung auf Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges. ts/mid

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