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Jahressteuergesetz 2013 - Was ändert sich?

11 Juni, 2012

Das Kabinett hat die Gesetzesentwürfe zum Jahressteuergesetz 2013 und dem Verkehrsteueränderungsgesetz (ändert das Kraftfahrzeugsteuergesetz und das Versicherungsteuergesetz) beschlossen. Das Jahressteuergesetz 2013 umfasst insgesamt 49 einzelne Steuerrechtsänderungen aus unterschiedlichen Steuerbereichen. Umgesetzt wird


europäisches Recht, aber auch Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens und zum Bürokratieabbau. Die Bundesregierung bleibt bei ihrer steuerpolitischen Linie, das rechtlich Notwendige und Vereinfachende umzusetzen und die Haushaltskonsoliderung konsequent fortzusetzen.
Mit den Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes soll in erster Linie eine Maßnahme des "Regierungsprogramms Elektromobilität" umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf eines Verkehrsteueränderungsgesetzes sieht hier folgende Regelungen vor:
die Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektro-Pkw von derzeit fünf auf zehn Jahre bei erstmaliger Zulassung bis zum 31. Dezember 2015;
die Erweiterung der Steuerbefreiung auf reine Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen und
die Fortführung der Steuerbefreiung für 5 Jahre für reine Elektrofahrzeuge bei erstmaliger Zulassung vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020.
Außerdem soll das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Vereinfachung erfahren, in dem künftig grundsätzlich die verkehrsrechtlichen Feststellungen zur Einstufung in Fahrzeugklassen auch für die Kraftfahrzeugsteuer [Glossar] übernommen werden.

Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Maßnahmen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013:

Elektromobilität
Als eine Maßnahme zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität wird in das Einkommensteuergesetz eine Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen aufgenommen.

Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht für Unterlagen, die bisher 10 Jahre aufbewahrt werden mussten, werden im Interesse des Bürokratieabbaus verkürzt:
In einem ersten Schritt (ab 2013) auf acht Jahre, in einem weiteren Schritt (ab 2015) auf sieben Jahre . Auch im Handelsgesetzbuch werden die Aufbewahrungsfristen entsprechend verkürzt. Dadurch verringert sich der Umfang der insgesamt in einem Unternehmen aufzubewahrenden Unterlagen.

Lohnsteuerabzugsverfahren
Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung auf Antrag, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags [Glossar] künftig auf zwei Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer‑Ermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich.

Hervorzuheben bei den Änderungen des Versicherungsteuergesetzes im Rahmen des Verkehrsteueränderungsgesetzes sind insbesondere
der Bürokratieabbau für Wirtschaft und Verwaltung durch die
Möglichkeit zur elektronischen Steueranmeldung;
Verdoppelung des Schwellenwertes für die vierteljährliche - statt monatliche - Abgabe der Steueranmeldung sowie
Einräumung eines jährlichen Anmeldungszeitraums für Kleinstversicherer;
sowie
die Sicherung des Steueraufkommens durch die
steuerliche Erfassung von tatsächlich getragenen Selbstbehalten bei Kfz-Haftpflicht­versicherungen;
Erweiterung des Kreises der Personen, die für die Entrichtung der Versicherungsteuer [Glossar] haften sowie
ausdrückliche Regelung der Anwendbarkeit des Versicherungsteuergesetzes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Zone seewärts der 12-Seemeilen-Grenze bis 200 Seemeilen zur Entfernung zur Küste) ab 1. Januar 2013. bundesfinanzministerium.de

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