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Hausverbot im örtlichen Finanzamt

28 September, 2010

Keine Aufhebung des Hausverbotes im örtlichen Finanzamt. Richter: Steuererklärung auch ohne persönliches Erscheinen .


Elster und das Internet lassen grüßen: Wen der örtliche Fiskus mit einem Hausverbot belegt, dem kann auch der zuständige Finanzrichter nicht weiterhelfen. Zumindest in Westfalen, wo sich jetzt das Finanzgericht Münster in einem solchen Fall für unzuständig erklärt hat (Az. 14 K 3004/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, berief sich der bei den für ihn zuständigen Finanzbeamten wegen seiner unablässigen Aufdringlichkeit in Ungnade gefallene Münsteraner zwecks Aufhebung des Hausverbotes auf die Notwendigkeit, doch seine Steuerunterlagen im Amt abgeben zu müssen.

Diese Argumentation wiesen die Finanzrichter zurück. "Anders als beispielsweise im Sozialamt, wo die Antragsteller normalerweise selbst vorzusprechen haben, wird das steuerliche Verwaltungsverfahren in der Regel ohne persönlichen Kontakt zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde abgewickelt - beispielsweise online per Elster-Programm oder auch einfach per Post", erklärt Rechtsanwältin Andrea Fey (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Klageabweisung. Insofern könne sich also nicht das Finanz-, sondern nur ein Verwaltungsgericht mit dem umstrittenen Hausverbot des Fiskus auseinandersetzen und es gegebenenfalls gerichtlich aufheben. www.anwaltshotline.de

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