Tipps zum Wechsel Ihrer Autoversicherung
22 November, 2009
Ratgeber: Darauf sollte beim Versicherungswechsel geachtet werden
Kurz vor dem Stichtag 30. November stellt sich für viele Autofahrer alle Jahre wieder die Frage, ob sie ihre Versicherung für das Auto wechseln sollen. Der Durchblick durch den Beitragsdschungel wird jedoch immer schwieriger, denn die Tarife sind nicht selten mit Zusatzleistungen verbunden. Und das ist nach Ansicht des ADAC auch gut so, denn ausschlaggebend sollte nicht allein der günstigste Beitrag sein.
Möglich ist der Wechsel des Kfz-Versicherers in der Regel zum Ende des Kalenderjahres, da die meisten Versicherungsverträge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen. Wer sich für einen neuen Tarif entscheidet, muss daher die Kündigung spätestens bis 30. November bei der Versicherungsgesellschaft eingereicht haben.
Vor dem Wechsel sollten die Versicherungsbedingungen und -leistungen verglichen werden. Billig ist nicht immer gut, meint der ADAC. Möglicherweise hat der aktuelle Versicherer inzwischen einen neuen Tarif, der günstiger ist als der bestehende. Dennoch ist darauf zu achten, ob die Angaben wie Zahl der Fahrer und die jährliche Fahrleistung sich ändern. Der ADAC empfiehlt, den alten Vertrag zum 1. Januar erst kündigen, wenn der neue unter Dach und Fach ist. Autofahrer sollten vor einem Wechsel prüfen, ob der neue Versicherer den Vertrag in demselben Umfang akzeptiert, wie der augenblickliche Versicherer. So dürfen Kunden zwar nicht abgelehnt, die Leistungen in der Haftpflicht jedoch zum Beispiel auf die Mindestdeckungssumme beschränkt bleiben. Auch besondere Rabatte des alten Versicherers (z.B. für den Zweitwagen) müssen beim neuen Versicherer nicht akzeptiert werden.
Der ADAC hält die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme in keinem Fall für ausreichend. Sie sollte mindestens 50, besser noch 100 Millionen Euro betragen. Die Neuwertentschädigung sollte bei Totalschaden oder Diebstahl mindestens bei sechs Monaten liegen. In guten Verträgen umfasst der Schutz mindestens zwölf Monate.
Die bei Unfällen entstandenen Schäden sollten in der Kaskoversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Ausgenommen sind hierbei generell herbeigeführter Diebstahl (z.B. Schlüssel steckte im Auto) sowie das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Wurde eine Werkstattbindung vereinbart, schreibt die Versicherung die Reparaturwerkstatt vor. Das kann unter anderem zu Problemen bei Leasingfahrzeugen führen. Wird keine vom Hersteller autorisierte Werkstatt beauftragt, verweigert der Hersteller möglicherweise Kulanzleistungen.
Einige Versicherer leisten in der Teilkasko nur für Schäden bei Wildunfällen. Viele Anbieter erstatten wiederum Schäden durch Kollisionen mit Tieren aller Art sowie Marderbiss.
Sehr günstige Policen haben oft schlechte Rückstufungen. Autofahrer sollten deshalb prüfen, wie weit sie nach einem Schadenfall zurückgestuft werden, rät der ADAC. Ein Rabattschutz kann sich lohnen, denn er sorgt dafür, dass Autofahrer nach einem Schaden nicht in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden. Auf jeden Fall sollte ein Haftpflichtversicherungsschutz bei Unfällen mit Mietwagen im europäischen Ausland – die so genannte "Mallorca-Police" in den Versicherungsbedingungen enthalten sein.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass jedem Versicherten im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Fortfall des versicherten Risikos ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Im Schadenfall läßt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Zudem berechtigt jede Beitragserhöhung zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat. auto-medienreporter.net ampnet/jri
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Möglich ist der Wechsel des Kfz-Versicherers in der Regel zum Ende des Kalenderjahres, da die meisten Versicherungsverträge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen. Wer sich für einen neuen Tarif entscheidet, muss daher die Kündigung spätestens bis 30. November bei der Versicherungsgesellschaft eingereicht haben.
Vor dem Wechsel sollten die Versicherungsbedingungen und -leistungen verglichen werden. Billig ist nicht immer gut, meint der ADAC. Möglicherweise hat der aktuelle Versicherer inzwischen einen neuen Tarif, der günstiger ist als der bestehende. Dennoch ist darauf zu achten, ob die Angaben wie Zahl der Fahrer und die jährliche Fahrleistung sich ändern. Der ADAC empfiehlt, den alten Vertrag zum 1. Januar erst kündigen, wenn der neue unter Dach und Fach ist. Autofahrer sollten vor einem Wechsel prüfen, ob der neue Versicherer den Vertrag in demselben Umfang akzeptiert, wie der augenblickliche Versicherer. So dürfen Kunden zwar nicht abgelehnt, die Leistungen in der Haftpflicht jedoch zum Beispiel auf die Mindestdeckungssumme beschränkt bleiben. Auch besondere Rabatte des alten Versicherers (z.B. für den Zweitwagen) müssen beim neuen Versicherer nicht akzeptiert werden.
Der ADAC hält die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme in keinem Fall für ausreichend. Sie sollte mindestens 50, besser noch 100 Millionen Euro betragen. Die Neuwertentschädigung sollte bei Totalschaden oder Diebstahl mindestens bei sechs Monaten liegen. In guten Verträgen umfasst der Schutz mindestens zwölf Monate.
Die bei Unfällen entstandenen Schäden sollten in der Kaskoversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Ausgenommen sind hierbei generell herbeigeführter Diebstahl (z.B. Schlüssel steckte im Auto) sowie das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Wurde eine Werkstattbindung vereinbart, schreibt die Versicherung die Reparaturwerkstatt vor. Das kann unter anderem zu Problemen bei Leasingfahrzeugen führen. Wird keine vom Hersteller autorisierte Werkstatt beauftragt, verweigert der Hersteller möglicherweise Kulanzleistungen.
Einige Versicherer leisten in der Teilkasko nur für Schäden bei Wildunfällen. Viele Anbieter erstatten wiederum Schäden durch Kollisionen mit Tieren aller Art sowie Marderbiss.
Sehr günstige Policen haben oft schlechte Rückstufungen. Autofahrer sollten deshalb prüfen, wie weit sie nach einem Schadenfall zurückgestuft werden, rät der ADAC. Ein Rabattschutz kann sich lohnen, denn er sorgt dafür, dass Autofahrer nach einem Schaden nicht in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden. Auf jeden Fall sollte ein Haftpflichtversicherungsschutz bei Unfällen mit Mietwagen im europäischen Ausland – die so genannte "Mallorca-Police" in den Versicherungsbedingungen enthalten sein.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass jedem Versicherten im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Fortfall des versicherten Risikos ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Im Schadenfall läßt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Zudem berechtigt jede Beitragserhöhung zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat. auto-medienreporter.net ampnet/jri
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Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.